Sinn dieser Hausordnung ist es, das Zusammenleben und gemeinsame Lernen an der Schule zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist gegenseitige Rücksichtnahme. Daraus ergeben sich folgende Regelungen:

I. Allgemeine Verhaltensweisen in der Schule

  1. Alle Schüler/innen und Lehrer/innen sind für die Sauberhaltung der Klassen- und Sonderräume, des Schulgebäudes und des Schulgeländes verantwortlich.
  2. Das Ballspielen auf dem Schulhof ist nur mit Soft-Bällen erlaubt. Im Schulgebäude ist jegliches Ballspielen verboten.
  3. Nicht erlaubt sind wegen Gefährdung und Belästigung anderer insbesondere Rollschuhlaufen, Skateboardfahren, Schneeballwerfen, Schlindern, Geländerrutschen, Rad-, Mofa- und Motorradfahren auf dem gesamten Schulgelände sowie Rennen und Laufen in der Pausenhalle.
  4. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände ist verboten.
  5. Fahrräder sind in die dafür vorgesehenen Ständer einzustellen. Eine Aufstellung an anderen Orten ist nicht erlaubt. Die Freiflächen vor den Pavillons sind keine Abstellflächen für Fahrzeuge aller Art. Autos, Mofas und Motorräder dürfen auf dem Schulhof nicht geparkt werden. Für Mofas und Motorräder sind die Stellflächen direkt am Eingang Gerichtsstraße vorgesehen.
  6. Das Rauchen in den Schulgebäuden und auf dem umfriedeten Schulgelände ist grundsätzlich verboten. Das Mitbringen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten. Ausnahmen: Feste oder ähnliche Veranstaltungen, bei denen eine ausdrückliche Genehmigung der Schulkonferenz bzw. der Schulleitung vorliegt.
  7. Die Fenster in den Fluren dürfen von Schüler/innen wegen besonders großer Unfallgefahr nicht geöffnet werden.
  8. Das Sitzen auf den Fensterbänken und Heizkörpern ist nicht erlaubt.
  9. Die Nutzung von Mobiltelefonen und Aufnahmegeräten durch Schülerinnen und Schüler ist nur nach Aufforderung durch eine Lehrkraft gestattet. Mitgeführte Geräte sind spätestens beim Betreten des Schulgeländes auszuschalten und in der Tasche zu belassen.

II. Öffnung und Schließung des Schulgebäudes/der Klassenräume

  1. Das Schulgebäude wird in der Regel eine halbe Stunde vor Unterrichtsbeginn geöffnet und um 16.30 Uhr geschlossen.
  2. Fachräume, Sammlungsräume und Büchereien sind außerhalb der Unterrichts- bzw. Benutzungszeit zu verschließen. Energiequellen sind spätestens nach der letzten Unterrichtsstunde abzuschalten, Fenster und Türen zu schließen.

III. Verhalten vor, während und nach dem Unterricht

  1. Vor dem ersten Schellen (7.55 Uhr) dürfen nur Oberstufenschüler/innen die Unterrichtsräume betreten. Alle anderen Schüler/innen halten sich auf dem Hof oder in der Pausenhalle auf. Für Schüler/innen, deren Unterricht erst nach 8.00 Uhr beginnt, gilt Gleiches. Lautes Herumtoben und lärmende Spiele sind während der Unterrichtszeit untersagt.
  2. Beim Wechsel von Unterrichtsräumen nehmen die Schüler/innen zur Sicherung gegen Diebstähle ihre Taschen mit. Zu Beginn der großen Pausen verlassen alle Schüler/innen die Räume, Flure und Treppenhäuser. Die Räume werden von den Lehrkräften beim Verlassen abgeschlossen. Das Haupttreppenhaus soll von Schüler/innen zu Beginn der großen Pause nur in Richtung abwärts, am Ende der großen Pausen nur in Richtung aufwärts benutzt werden.
  3. Beim Klingeln zum Unterrichtsbeginn begeben sich alle Schüler/innen in den Unterrichtsraum. Das Herumlaufen und -stehen auf den Fluren ist nicht gestattet.
  4. Ist ein Lehrer/eine Lehrerin 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht zum Unterricht erschienen, verständigen die Klassen- oder Kurssprecher bzw. die Vertreter unverzüglich das Sekretariat.
  5. Die Treppen im Altbau sind Nottreppen und nicht zur ständigen Benutzung durch Schüler/innen bestimmt.
  6. Bei Feueralarm begeben sich alle Schüler/innen mit den Lehrern/- innen entsprechend dem aushängenden Fluchtplan unverzüglich, jedoch ohne Panik auf den Schulhof. Den Ansagen durch die Haussprechanlage ist unverzüglich Folge zu leisten.
  7. Die gärtnerischen Anlagen auf dem Schulgelände sind zu schonen.

IV. Benutzung von Schuleinrichtungen

  1. Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehrmittel sowie die den Schülern überlassenen Bücher und anderen Lernmittel sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht beschädigt werden. Geräte und Einrichtungen dürfen von Schülern grundsätzlich nur unter Aufsicht und Anleitung bedient werden.
  2. Besondere Schuleinrichtungen (z. B. naturwissenschaftliche Fachräume, Werkräume, Sportstätten, Medien- und Informatikräume) dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung oder unter Aufsicht betreten und benutzt werden. Für die Computerräume gilt eine zusätzliche Nutzungsordnung.
  3. Das Befahren des Schulgeländes mit Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich untersagt. Zweiräder sind auf dem Schulgelände zu schieben. Ausnahmen sind auf begründete Fälle zu beschränken.

V. Hausrecht

  1. Das Hausrecht für die Schule hat die Stadt als Schulträger.
  2. Die Schulleiterin – in Abwesenheit ihr Vertreter – übt das Hausrecht im Auftrag und nach Weisung des Schulträgers im Einzelfall aus. Sind beide abwesend oder verhindert, übt das Hausrecht die Hausmeisterin oder ein anderer Beauftragter des Schulträgers aus.

Strafanträge werden vom Schulträger gestellt. Dasselbe gilt für die Erstattung von Anzeigen.

VI. Werbung und Warenvertrieb in der Schule

  1. Werbung und Warenvertrieb in der Schule sind grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht schulischen Zwecken dienen. Für außerschulische Nutzungen trifft die Benutzungsordnung der Stadt besondere Regelungen.
  2. Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an Schüler/innen grundsätzlich nicht verteilt werden (§ 56 Schulgesetz).

VII. Verwaltung von Sachen

  1. Die Garderobe der Schüler ist an den dafür vorgesehenen Stellen unterzubringen.
  2. Wertsachen, größere Geldbeträge sind nicht in die Schule mitzubringen. Soweit dieses unvermeidlich ist, dürfen sie nicht in der Garderobe verbleiben. Sie können im Sekretariat vorübergehend aufbewahrt werden.
  3. Für nicht ordnungsgemäß untergebrachte Garderobe und bei Verlust oder Beschädigung von Wertsachen / größeren Geldbeträgen besteht keine Haftung.
  4. Fundsachen in der Schule sind bei der Hausmeisterin oder im Sekretariat abzugeben.

VIII. Versicherungsschutz/Haftung

  1. Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Jede an der Schule tätige Person, welche einen Schaden an den Baulichkeiten oder an einer Einrichtung der Schule verursacht, ist im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.
  2. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des dem Schüler anvertrauten Schuleigentums (z. B. Bücher)
  3. Für Schäden an bzw. Diebstahl von Schülerfahrrädern haftet die Stadt nur, wenn die Schulleiterin die Benutzung der Fahrräder für den Schulweg genehmigt hatte und die Fahrräder ordnungsgemäß abgestellt und gesichert waren. (Der nächste zur Schule führende Weg muss mindestens 2 km betragen.)

IX. Ordnungsmaßnahmen / Inkrafttreten

  1. Bei Verstößen gegen die Hausordnung können gegenüber Schüler/innen Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (§ 53 Schulgesetz) bzw. von der Schulleiterin ein solcher Vorgang dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet werden.
  2. Gegenüber Schulfremden trifft der Schulträger geeignete Maßnahmen.
  3. Diese Hausordnung ergeht im Benehmen mit der Stadt Herne als Schulträger.

Diese Hausordnung trat am 01.11.1984 in Kraft. Zuletzt wurde sie durch die Schulkonferenz 2007 ergänzt.